Was ist Gewässerraumausscheidung
Das neue Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum der oberirdisch fliessenden und stehenden Gewässer festzulegen (Art. 36a GSchG). Unter Gewässerraum wird dabei der Raumbedarf verstanden, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung erforderlich ist.

Für die Zeit bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums hat der Bundesrat in der Gewässerschutzverordnung unmittelbar anwendbare Übergangsbestimmungen erlassen, die für Grundeigentümer verbindlich festlegen, wie breit momentan die beidseits eines Gewässers verlaufenden Uferstreifen sein müssen und welche Nutzung darin zulässig ist.

Gestützt auf den Auftrag des Kantons an die Gemeinden, die Gewässerraumausscheidung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen, will der Gemeinderat Benken den Gewässerraum nach den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung festlegen. Damit können klare Verhältnisse für zukünftige Bauvorhaben und Nutzungen entlang den Fliessgewässern geschaffen werden. Der Gewässerraum setzt sich zusammen aus den beidseitigen Uferbereichen und Gerinnesohle. Das Ziel der Gewässerraumausscheidung ist die Gewährleistung für die natürliche Funktion des Gewässers, der Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung.

Grundsätzlich möchte die Gemeinde Benken die Gewässerraumausscheidung über das gesamte Gemeindegebiet angehen. In einer ersten Etappe wird der Gewässerraum für die Fliessgewässer innerhalb Bauzone und deren Ober- und Unterläufe ausgeschieden. Im Rahmen der 2. Etappe werden die Gewässerräume für die übrigen Fliessgewässer ausserhalb der Bauzone ausgeschieden.

Bei den Gewässern Steinenbach, Linthkanal und Hintergräben sowie Flössgraben wird der Gewässerraum in eigenen Projekten erarbeitet

Ausserhalb Siedlungsgebiet
Bei Eindolungen ausserhalb der Bauzone wird die Festlegung des Gewässerraums generell aufgeschoben, weil die Linienführungen im kantonalen Gewässernetz GN10 unvollständig oder ungenau erfasst sind. Ein Gewässerfeststellungsverfahren inkl. Sondierung des tatsächlichen Verlaufs ist sehr aufwendig und hätte keinen unmittelbaren Nutzen für den Gewässerschutz, weil die Bewirtschaftung bei eingedolten Gewässern – auch innerhalb eines allfälligen Gewässerraum - unverändert bleibt, bzw. nicht eingeschränkt wird. Wird aus diesen Gründen die Festlegung des Gewässerraumes oder der Verzicht nicht erlassen, gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen.

Spätestens bei einem Bauvorhaben ausserhalb Bauzone, welches die Eindolung und den ent-sprechenden Gewässerraum nach Übergangsbestimmung tangiert, muss ein Gewässerfeststel-lungsverfahren durchgeführt und ein allfälliger Gewässerraum parallel zum Bauvorhaben fest-gelegt werden.

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Gewässerraum in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die Ausscheidung erfolgt in der Regel entlang von Flüssen, Bächen und Seen.

Bevor dieser Sondernutzungsplan erlassen und öffentlich aufgelegt wird, erfolgt demnächst das Mitwirkungsverfahren. Dem Gemeinderat ist es ein Anliegen, die interessierte Bevölkerung, insbesondere auch die Landwirtschaft, am öffentlichen Informationsanlass direkt über den Gewässerraum zu informieren und Fragen zu beantworten.

Dieser Informationsanlass findet am

Montag, 6. Juli 2026, 19.30 Uhr, im Dorfsaal, statt.

Martin Schibli vom Ingenieurbüro Niederer + Pozzi, Uznach, wird als Fachmann über das Projekt referieren.

Wir freuen uns über eine rege Teilnahme an diesem Informationsanlass.